Immer wieder wird der berühmte Lawsuit (engl., Rechtsstreit) zwischen
Gibson und Ibanez bemüht, wenn es um alte Ibanez-Instrumente geht.
Dabei eignet sich diese für den internationalen Musikalienhandel
sicher wichtige Zäsur keineswegs für die Bestimmung der Qualität
eines Ibanez-Instrumentes, wie das vielleicht im Falle Fender beim Besitzerwechsel
zu CBS zutrifft. Der entscheidende Unterschied zwischen den Instrumenten
des 1975er pre-Lawsuit-Kataloges zu denen des Jahres 1976 besteht allein
in der nach dem Vorbild der Guild-Kopfplatte veränderten Form des
Headstocks bei den Gibson-Kopien. Maßgebliche Veränderungen
der sonstigen Form, der technischen Ausstattung oder gar der Verarbeitungsqualität
finden sich nicht. Vielmehr waren einige Bauteile wie die Pickups und
Mechaniken bei den sehr frühen Kopien manchmal von eher bescheidener
Qualität und wurden zum Leidwesen der heutigen Sammler entsprechend
oft ausgewechselt. Bei den Kopien anderer Marken oder bei den Gibson-Instrumenten
mit einer anderen als der typischen Les Paul/SG-Kopfplatte gab es überhaupt
keine Veränderungen. Fender-Kopien z. B. wurden bis 1978, zuletzt
in der sehr guten Silver-Series, unverändert weitergebaut.
Die historischen Abläufe des Rechtstreits sind heute nur schwer zu rekonstruieren. Hier eine kurze Zusammenfassung, die sich an die Darstellung aus dem leider vergriffenen Buch "Guitar Stories. The Histories of Cool Guitars" (ISBN 1-884883-03-6) von Michael Wright anlehnt und die von Hoshino-Mitarbeitern als zutreffend bestätigt wird: Die Ibanez-Kopien verkauften sich Mitte der 1970er Jahre in den USA und in Europa sehr gut, denn sie waren deutlich preisgünstiger als die Originale. Norlin, der Mutterkonzern der Traditionsmarke Gibson, war ziemlich verärgert über diesen Erfolg und drohte Elger, der amerikanischen Vertretung von Hoshino, mit einer Klage. Man entschloss sich, die Form der Kopfplatte als schützenswertes Detail zum Gegenstand der Auseinandersetzung zu machen, weil der Headstock als markeneigenes Design einen hohen Wiedererkennungswert besitzt. Im Juni 1977 wurde ein Verfahren eröffnet. Im Kern ging es um die Frage, wie weit markenrechtlicher Schutz beim Kopieren von Gitarrendesigns besteht und auf welche Bauteile er sich bezieht. Norlin beabsichtigte, eine gerichtliche Verfügung gegen Hoshino zu erwirken. Diese sollte während der Musik Messe von Atlanta 1977 wirksam werden und verhindern, dass die Ibanez-Gitarren mit Gibson-Kopfplatten gezeigt werden konnten. Aber: Seit 1976 arbeitete Jeff Hasselberger sowieso schon an eigenen Designs. Diese neuen Ibanez-Gitarren waren bereits für Atlanta eingeplant, so dass 1977 gar keine Gibson-Kopien konfisziert werden konnten. Der Schlag, zu dem Norlin ausgeholt hatte, traf also ins Leere. Hätte Norlin ein Jahr früher prozessiert, hätte das für Ibanez jedoch in einem Desaster enden können. So wurde Anfang 1978 der Streit mit einem außergerichtlichen Vergleich beigelegt. Ibanez sicherte zu, zukünftig auf das Kopieren von Gibson-Modellen zu verzichten. Noch einmal Mike Shimada: „Letztendlich war das alles gut für uns. Mit dem Rechtsstreit gaben sie uns den Anstoß, vorwärts zu gehen und zu begreifen, dass wir unsere eigenen Produkte entwickeln mussten.“ So wurde aus einer für Hoshino im ersten Moment sicher unangenehmen Situation ein positiver Impuls, ohne den es Ibanez in der heutigen Form sicher nicht geben würde.
Die historischen Abläufe des Rechtstreits sind heute nur schwer zu rekonstruieren. Hier eine kurze Zusammenfassung, die sich an die Darstellung aus dem leider vergriffenen Buch "Guitar Stories. The Histories of Cool Guitars" (ISBN 1-884883-03-6) von Michael Wright anlehnt und die von Hoshino-Mitarbeitern als zutreffend bestätigt wird: Die Ibanez-Kopien verkauften sich Mitte der 1970er Jahre in den USA und in Europa sehr gut, denn sie waren deutlich preisgünstiger als die Originale. Norlin, der Mutterkonzern der Traditionsmarke Gibson, war ziemlich verärgert über diesen Erfolg und drohte Elger, der amerikanischen Vertretung von Hoshino, mit einer Klage. Man entschloss sich, die Form der Kopfplatte als schützenswertes Detail zum Gegenstand der Auseinandersetzung zu machen, weil der Headstock als markeneigenes Design einen hohen Wiedererkennungswert besitzt. Im Juni 1977 wurde ein Verfahren eröffnet. Im Kern ging es um die Frage, wie weit markenrechtlicher Schutz beim Kopieren von Gitarrendesigns besteht und auf welche Bauteile er sich bezieht. Norlin beabsichtigte, eine gerichtliche Verfügung gegen Hoshino zu erwirken. Diese sollte während der Musik Messe von Atlanta 1977 wirksam werden und verhindern, dass die Ibanez-Gitarren mit Gibson-Kopfplatten gezeigt werden konnten. Aber: Seit 1976 arbeitete Jeff Hasselberger sowieso schon an eigenen Designs. Diese neuen Ibanez-Gitarren waren bereits für Atlanta eingeplant, so dass 1977 gar keine Gibson-Kopien konfisziert werden konnten. Der Schlag, zu dem Norlin ausgeholt hatte, traf also ins Leere. Hätte Norlin ein Jahr früher prozessiert, hätte das für Ibanez jedoch in einem Desaster enden können. So wurde Anfang 1978 der Streit mit einem außergerichtlichen Vergleich beigelegt. Ibanez sicherte zu, zukünftig auf das Kopieren von Gibson-Modellen zu verzichten. Noch einmal Mike Shimada: „Letztendlich war das alles gut für uns. Mit dem Rechtsstreit gaben sie uns den Anstoß, vorwärts zu gehen und zu begreifen, dass wir unsere eigenen Produkte entwickeln mussten.“ So wurde aus einer für Hoshino im ersten Moment sicher unangenehmen Situation ein positiver Impuls, ohne den es Ibanez in der heutigen Form sicher nicht geben würde.
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